Der »Miteigentumsanteil« spielt eine zentrale Rolle im Immobilienrecht und ist besonders relevant für Eigentümer von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder von Grundstücken, die von mehreren Personen gemeinsam genutzt werden. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff, und warum ist er so wichtig? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema Miteigentumsanteil – von der Definition über die Berechnung bis hin zu den Rechten und Pflichten, die damit verbunden sind.
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Der Miteigentumsanteil ist der rechnerische Bruchteil, der jedem Eigentümer an dem gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht. Dieser Wert wird üblicherweise als Teil von 1000 dargestellt, beispielsweise 120/1000. Bei sehr großen Eigentümergemeinschaften kann der Miteigentumsanteil auch als Bruchteil von 10.000 angegeben werden. Bei kleinen Eigentümergemeinschaften kann der Wert auch als Anteil von 100, 10 oder 2 ausgegeben werden (z. B. bei einem Doppelhaus). Die jeweiligen Anteile sind in der Teilungserklärung der Wohnanlage festgelegt und im Grundbuch eingetragen.
Zum Gemeinschaftseigentum zählen alle Bereiche eines Gebäudes und der Außenanlagen, die nicht im Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers stehen. Dazu gehören neben dem Grundstück auch Teile, die für die Sicherheit und den Bestand des Gebäudes erforderlich sind oder gemeinschaftlich genutzt werden, wie beispielsweise das Treppenhaus.
Der Miteigentumsanteil repräsentiert den Anteil am Gemeinschaftseigentum, der jedem Miteigentümer zugeordnet ist. Er wird in der Regel auf Basis der Wohn- und Nutzfläche berechnet. Juristisch gesehen haben Eigentümer durch die Miteigentumsanteile keinen direkten Anspruch auf bestimmte Teile des Gebäudes, sondern auf das entsprechende Grundstück.
Die rechtliche Grundlage für Miteigentumsanteile bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nach § 6 WEG ist das Sondereigentum »unselbstständig« und kann nur zusammen mit den Miteigentumsanteilen verkauft oder beliehen werden. Die mit dem Miteigentum verbundenen Rechte und Pflichten sind für die Eigentümer verbindlich.
Miteigentumsanteile spielen eine zentrale Rolle in Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie dienen als Maß für die Zurechnung des Gemeinschaftseigentums zum Eigentum der einzelnen Miteigentümer. Zudem bilden sie die Grundlage für die Verteilung von Kosten, Stimmrechten in der Eigentümerversammlung und den Wert einer Wohnung. Die genaue Aufteilung der Miteigentumsanteile ist in der Teilungserklärung geregelt, die auch eine abweichende Verteilung vorsehen kann.
Erwerben Sie eine Wohnung in einer Wohnanlage, zählt sie zum Sondereigentum. Das bedeutet, Sie sind der alleinige Eigentümer dieser Wohnung. Zum Sondereigentum gehören unter anderem die Wohnräume, Innentüren, Sanitäranlagen und Deckenverkleidungen innerhalb der Wohnung. Eine Ausnahme stellt der Balkon dar, der nur teilweise zum Sondereigentum gehört: Der Innenraum des Balkons und der Innenanstrich fallen in den alleinigen Besitz des Eigentümers, während der Außenbelag und die Brüstung zum Gemeinschaftseigentum zählen.
Zum Gemeinschaftseigentum gehören somit alle Teile des Gebäudes, die nicht zum Sondereigentum gehören und dem gemeinschaftlichen Nutzen dienen. Der Miteigentumsanteil bestimmt den jeweiligen Anteil am Gemeinschaftseigentum, der jedem Wohnungseigentümer zusteht.
Beispiele für Gemeinschaftseigentum sind:
Der Miteigentumsanteil (MEA) wird in der Regel auf Basis der Wohn- und Nutzfläche berechnet. Die genaue Formel zur Ermittlung lautet:
MEA = (Sondereigentum [Miteigentümer]) / (Sondereigentum [gesamt]) * Rahmenwert
Dabei ist der Rahmenwert meist 1.000, bei kleinen Gemeinschaften auch 100 oder 10 und bei sehr großen 10.000. Die jeweiligen Anteile sind in der Teilungserklärung festgelegt und im Grundbuch eingetragen.
Neben der Wohn- und Nutzfläche können auch andere Faktoren wie das Stockwerk oder die Lage der Wohnung Einfluss auf die Höhe des Miteigentumsanteils haben. Die genaue Aufteilung ist in der Teilungserklärung geregelt, die auch eine abweichende Verteilung vorsehen kann.
Eine nachträgliche Änderung der Miteigentumsanteile ist prinzipiell möglich, aber mit großem Aufwand verbunden. Sie erfordert die Zustimmung aller Eigentümer, eine notarielle Beurkundung und Eintragung im Grundbuch. Zudem entstehen zusätzliche Kosten.
Wenn eine nicht sachgerechte Festlegung der Anteile zu unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung führt und die Teilungserklärung keine Änderungsmöglichkeit vorsieht, hat der einzelne Eigentümer entsprechend § 242 BGB einen Anspruch auf Abänderung. Die Voraussetzung dafür ist, dass wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an der bisherigen Regelung grob unbillig wäre. Hier ist nach der Rechtsprechung jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.
Angenommen, es gibt ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt 10 Wohnungen. Jeder Eigentümer besitzt eine Wohnung, und das Haus hat Gemeinschaftsflächen, wie z. B. ein Treppenhaus, einen Garten und einen Keller, die von allen Eigentümern genutzt werden. Die Gemeinschaftsflächen gehören allen Eigentümern zusammen, und jeder Eigentümer hat einen bestimmten Miteigentumsanteil an diesen Flächen.
Nehmen wir an, die gesamte Wohnfläche des Hauses beträgt 1.000 Quadratmeter. Dies umfasst die Fläche aller Wohnungen.
Angenommen, die Wohnung von Eigentümer A hat eine Fläche von 100 Quadratmetern.
Der Miteigentumsanteil von Eigentümer A an den Gemeinschaftsflächen wird üblicherweise im Verhältnis zur Wohnfläche seiner Wohnung zur Gesamtwohnfläche des Hauses berechnet.
Miteigentumsanteil von Eigentümer A = (Wohnfläche der Wohnung A / Gesamtwohnfläche) * 100
Für dieses Beispiel:
Miteigentumsanteil von Eigentümer A = (100 m² / 1.000 m²) * 100 = 10 %
Das bedeutet, Eigentümer A hat einen Miteigentumsanteil von 10 % an den Gemeinschaftsflächen des Hauses.
Dieser Miteigentumsanteil wird in der Praxis z. B. für die Verteilung von Kosten für die Instandhaltung der Gemeinschaftsflächen, bei Entscheidungen in der Eigentümerversammlung oder beim Verkauf der Wohnung relevant.
Wenn also beispielsweise Reparaturkosten für das Treppenhaus anfallen, müsste Eigentümer A 10 % dieser Kosten tragen, da sein Miteigentumsanteil 10 % beträgt.
Die Aufteilung der Kosten und die Verteilung der Stimmrechte sind in der Teilungserklärung festgelegt. Daher ist es äußerst wichtig, diese Dokumente vor dem Kauf einer Wohnung gründlich zu prüfen. Dies ist besonders relevant in kleinen Eigentümergemeinschaften, da die Stimmverteilung hier einen großen Einfluss hat. Zudem sollten Sie sich vor dem Kauf einer Eigentumswohnung über das Hausgeld informieren und den Verkäufer um Einsicht in mehrere Wohngeldabrechnungen bitten.
Ihr Miteigentumsanteil hat einen entscheidenden Einfluss auf die Verteilung der Gemeinschaftskosten und Ihr Stimmrecht in der Eigentümergemeinschaft. Je höher Ihr Anteil, desto größer ist Ihr finanzieller Beitrag, aber auch Ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten. Gleichzeitig steigt mit einem höheren Miteigentumsanteil auch Ihre Haftung für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft.
Die Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums werden nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Eigentümer umgelegt. Besitzen Sie beispielsweise einen Anteil von 120/1000, tragen Sie also 12 % der anfallenden Kosten. Diese Regelung gilt, sofern die Teilungserklärung keine abweichende Kostenverteilung vorsieht.
In der Eigentümerversammlung wird in der Regel nach Kopfprinzip abgestimmt, d. h. jeder Eigentümer hat eine Stimme. Jedoch kann in der Teilungserklärung auch das Wertprinzip festgelegt sein, bei dem sich das Stimmgewicht nach der Höhe der Miteigentumsanteile richtet. In diesem Fall haben Eigentümer mit einem größeren Anteil mehr Einfluss auf Entscheidungen der Gemeinschaft.
Als Wohnungseigentümer haften Sie gegenüber Gläubigern der Gemeinschaft anteilig entsprechend Ihres Miteigentumsanteils. Dies gilt sowohl für vertragliche Verpflichtungen als auch für Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen. Ihre persönliche Haftung ist somit auf Ihren prozentualen Anteil am Gemeinschaftseigentum beschränkt.
Der Miteigentumsanteil beeinflusst also maßgeblich Ihre finanziellen Verpflichtungen, Ihr Mitspracherecht und Ihre Haftung innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Eine sorgfältige Prüfung der Teilungserklärung ist daher vor dem Kauf einer Eigentumswohnung unerlässlich, um die konkreten Auswirkungen Ihres Anteils einschätzen zu können.
Die bisherige Regelung in § 25 Absatz 3 WEG, die besagte, dass eine Eigentümerversammlung nur dann beschlussfähig ist, wenn die anwesenden Eigentümer mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten, wurde in der Neufassung des WEG zum 1. Dezember 2020 aufgehoben. Jetzt sind Eigentümerversammlungen unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig.
Der Miteigentumsanteil hat eine große praktische Bedeutung für Sie als Käufer oder Verkäufer einer Immobilie. Er beeinflusst den Kaufpreis, die Finanzierung und die Grundsteuer.
Je höher der Miteigentumsanteil, desto höher ist in der Regel auch der Kaufpreis für die Immobilie. Der Anteil bestimmt, wie viel Fläche Ihnen am Gemeinschaftseigentum gehört und wirkt sich somit auf den Wert der Immobilie aus.
Banken berücksichtigen den Miteigentumsanteil bei der Finanzierung. Ein höherer Anteil bedeutet mehr Sicherheit für die Bank und kann zu besseren Konditionen führen. Achten Sie als Käufer darauf, dass der im Kaufvertrag angegebene Miteigentumsanteil mit dem im Grundbuch übereinstimmt.
Die Höhe Ihres Miteigentumsanteils hat einen direkten Einfluss auf Ihren Anteil an der Grundsteuer. Je größer Ihr Anteil, desto höher ist Ihr zu zahlender Betrag. Als Eigentümer tragen Sie die Grundsteuer anteilig entsprechend Ihres Miteigentumsanteils.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Der Miteigentumsanteil ist ein wichtiger Faktor, den Sie als Käufer oder Verkäufer einer Immobilie unbedingt im Blick haben sollten. Er wirkt sich auf den Preis, die Finanzierung und die laufenden Kosten aus. Informieren Sie sich gründlich über die Aufteilung der Anteile, bevor Sie eine Kaufentscheidung treffen oder Ihre Immobilie veräußern.
Die Festlegung des Miteigentumsanteils kann zu Herausforderungen führen, insbesondere wenn sich die Verteilung als ungerecht erweist. Eine unverhältnismäßige Kostenbelastung einzelner Eigentümer aufgrund ihres Anteils am Miteigentum ist ein häufiges Problem.
Wenn der Miteigentumsanteil nicht sachgerecht festgelegt wurde und zu unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung führt, kann dies zu erheblichen Spannungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft führen. Betroffene Eigentümer fühlen sich benachteiligt und es kommt zu Streitigkeiten.
Um eine gerechtere Verteilung zu erreichen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Können sich die Eigentümer nicht einigen, bleibt oft nur der Weg über die Gerichte. Ein betroffener Eigentümer kann eine Beschlussanfechtungsklage erheben, um die Verteilung der Kosten überprüfen zu lassen. In gravierenden Fällen kann auch eine Klage auf Änderung der Miteigentumsanteile in Betracht kommen.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, die Miteigentumsanteile von Anfang an sorgfältig und gerecht festzulegen. Eine vorausschauende Planung und klare Regelungen in der Teilungserklärung können spätere Konflikte vermeiden.
Der Miteigentumsanteil spielt eine zentrale Rolle beim Kauf und Verkauf von Eigentumswohnungen. Er hat einen großen Einfluss auf die finanziellen Verpflichtungen, Mitspracherechte und den Wert einer Immobilie. Für Käufer und Verkäufer ist es daher unerlässlich, sich gründlich mit diesem Thema auseinanderzusetzen und die Teilungserklärung sorgfältig zu prüfen.
Auch wenn die Festlegung der Miteigentumsanteile manchmal zu Herausforderungen führen, gibt es Möglichkeiten für Anpassungen. Eine faire und transparente Verteilung ist der Schlüssel für ein harmonisches Zusammenleben in der Eigentümergemeinschaft. Mit dem nötigen Wissen können Sie als Käufer oder Verkäufer fundierte Entscheidungen treffen und Ihre Interessen bestmöglich vertreten.
Ein Miteigentumsanteil bezeichnet den Anteil, den eine Person an einem gemeinschaftlichen Eigentum besitzt. Dies kommt häufig bei Immobilien vor, wo mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie sind. Jeder Miteigentümer hat einen bestimmten Bruchteil des gesamten Eigentums, der in Bruchteilen (z. B. 1/3 oder 1/10) ausgedrückt wird.
Der Miteigentumsanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des individuellen Eigentums zum gesamten Eigentum. Bei einer Immobilie wird der Anteil typischerweise in Form eines Bruchteils angegeben, der das Verhältnis des Anteils eines Eigentümers zur Gesamtfläche oder zum Gesamtwert des Grundstücks darstellt.
Der Miteigentumsanteil ist im Grundbuch im Bestandsverzeichnis eingetragen. Dort wird der Anteil als Bruchteil angegeben (z. B. 1/100, 1/50), der den Anteil des Miteigentümers am gesamten Grundstück oder Gebäude angibt.
Der Zähler und Nenner in einem Miteigentumsanteil drücken das Verhältnis des individuellen Anteils zum gesamten Eigentum aus. Zum Beispiel bedeutet ein Miteigentumsanteil von 1/10, dass der Zähler (1) den individuellen Anteil und der Nenner (10) die Gesamtheit des Eigentums repräsentiert.
Zum Miteigentumsanteil gehören in der Regel Gemeinschaftsflächen, die von allen Miteigentümern genutzt werden können. Dazu zählen beispielsweise Treppenhäuser, Keller, Dachböden, Gärten oder Gemeinschaftsanlagen, die nicht in privatem Eigentum eines Einzelnen stehen, sondern allen Miteigentümern gemeinsam gehören.
Als Miteigentümer hast du das Recht, deinen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum zu nutzen, allerdings immer unter Berücksichtigung der Rechte der anderen Miteigentümer. Du hast zudem das Recht, bei Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum mitzubestimmen, insbesondere bei wichtigen Angelegenheiten wie Instandhaltung, Verkauf oder Nutzung der Immobilie. Darüber hinaus kannst du deinen Miteigentumsanteil in der Regel verkaufen oder vererben.
Ein Eigentümer besitzt eine Immobilie oder ein Grundstück allein und hat alle Rechte und Pflichten an dieser Sache. Ein Miteigentümer hingegen teilt sich das Eigentum mit anderen Personen, sodass jeder Miteigentümer nur einen bestimmten Anteil am gesamten Eigentum besitzt.
Ja, Sie können Ihren Miteigentumsanteil grundsätzlich verkaufen. Allerdings haben in der Regel die anderen Miteigentümer ein Vorkaufsrecht. Bei einem Verkauf an Dritte müssen daher die anderen Miteigentümer zuerst gefragt werden, ob sie den Anteil erwerben möchten.
Das ist situationsabhängig. Miteigentum bietet mehr Flexibilität, da jeder Miteigentümer seinen Anteil separat veräußern oder belasten kann. Gesamteigentum (z. B. in einer Erbengemeinschaft) ist dagegen weniger flexibel, da alle Eigentümer nur gemeinsam Entscheidungen treffen können. Der Vorteil von Miteigentum liegt in der leichteren Handhabbarkeit, während Gesamteigentum oft bei familiären oder eng verbundenen Gemeinschaften bevorzugt wird.
Ein Miteigentümer hat die Pflicht, seinen Anteil an den Kosten für die Instandhaltung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Außerdem muss er die Nutzung der gemeinschaftlichen Flächen so ausüben, dass andere Miteigentümer nicht benachteiligt werden. Weitere Pflichten können sich aus der Gemeinschaftsordnung oder dem Miteigentumsvertrag ergeben.
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Suze Orman